1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der von artundwork designbüro erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werksvertragsrecht und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe, Texte und Werkzeichnungen) von artundwork designbüro sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von artundwork designbüro dürfen dessen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
1.4 Die Werke von artundwork designbüro dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Alle anderen Rechte an den Werken/Arbeiten gehen erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars an artundwork designbüro, an den Auftraggeber/Verwerter.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von artundwork designbüro.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von artundwork designbüros.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht artundwork designbüro ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafikdesigner.
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sein denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen ausgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann artundwork designbüro Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt artundwork designbüro nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit artundwork designbüro auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerter Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter artundwork designbüro von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten von artundwork designbüro werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an artundwork designbüro zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind artundwork designbüro Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird von artundwork designbüro nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist artundwork designbüro ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von artundwork designbüro nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit artundwork designbüro auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet artundwork designbüro nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe der Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an artundwork designbüro, stellt er artundwork designbüro von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von artundwork designbüro nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
7.1 Von vervielfältigten Werken sind artundwork designbüro mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für artundwork designbüro besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die artundwork designbüro überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
8.3 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
8.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.
9. Erfüllungsort
9.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von artundwork designbüro.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
10.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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